Oberlandesgericht Köln, 1998-03-13, 2 Ws 115/98

2 Ws 115/98Tribunale superiore13 mar 1998

Regest

Ein Haftbefehl, dessen bloße Existenz dem nicht inhaftierten Beschuldigten bereits bekannt ist, kann wegen der Versagung jeglicher Akteneinsicht und der damit nicht gegebenen Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu den für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismitteln auch dann aufzuheben sein, wenn er auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt ist; es ist dabei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen (Fortführung von LG Aschaffenburg StV 97, 644 im Anschluß an BVerfG NJW 94, 3219; teilweise Abweichung von OLG Hamm NStZ-RR 98, 19).

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 115/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-13

Aktenzeichen: 2 Ws 115/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0313.2WS115.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: GG Art. 101 Abs. 1; StPO §§ 33 Abs. 3, 4, 112 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze

Ein Haftbefehl, dessen bloße Existenz dem nicht inhaftierten Beschuldigten bereits bekannt ist, kann wegen der Versagung jeglicher Akteneinsicht und der damit nicht gegebenen Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu den für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismitteln auch dann aufzuheben sein, wenn er auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt ist; es ist dabei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen (Fortführung von LG Aschaffenburg StV 97, 644 im Anschluß an BVerfG NJW 94, 3219; teilweise Abweichung von OLG Hamm NStZ-RR 98, 19).

Tenor

Der angefochtene Beschluß sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen (3 Gs 97-100/97) vom 10. April 1997, abgeändert und neu gefaßt durch Beschluß des selben Gerichts (3 Gs 99/97) vom 7. Oktober 1997, - soweit er den Beschuldigten R. betrifft - werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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