12 U 182/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-09, 12 U 182/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-09, 12 U 182/97
12 U 182/97Tribunale superiore9 mar 1998
Regest
1. Wird der zur Erbringung der Stammeinlage an die (Vorgründungs-)GmbH gezahlte Betrag in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang an den Gesellschafter als Darlehen zurücküberwiesen, ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt. 2. Erfolgt die Überweisung der Stammeinlage von einem Konto des Gesellschafters auf ein Konto der Gesellschaft und sind diese Konten im Rahmen eines sog. Transfer-Verfahrens oder Zentral-Dispositions-Verfahrens dergestalt miteinander verbunden, dass die beteiligten (Unter-)Konten über ein Zentralkonto jeweils zum Tagesende auf "Null" gestellt werden, so ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt, da ein bloßer Geldkreislauf stattfindet, ohne dass der Gesellschaft selbst liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft hinsichtlich des Zentralkontos verfügungsbefugt ist (Anschluß an und Fortführung von OLG Hamm GmbHR 1997, 213 = BB 1997, 433). Der BGH hat durch Beschluss vom 12. Juli 1999 - II ZR 111/98 - die Revision der Beklagten nicht angenommen.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 12 U 182/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-09
Aktenzeichen: 12 U 182/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0309.12U182.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: GmbHG §§ 3, 19
Leitsätze
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Wird der zur Erbringung der Stammeinlage an die (Vorgründungs-)GmbH gezahlte Betrag in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang an den Gesellschafter als Darlehen zurücküberwiesen, ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt.
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Erfolgt die Überweisung der Stammeinlage von einem Konto des Gesellschafters auf ein Konto der Gesellschaft und sind diese Konten im Rahmen eines sog. Transfer-Verfahrens oder Zentral-Dispositions-Verfahrens dergestalt miteinander verbunden, dass die beteiligten (Unter-)Konten über ein Zentralkonto jeweils zum Tagesende auf "Null" gestellt werden, so ist die Einlageverpflichtung nicht erfüllt, da ein bloßer Geldkreislauf stattfindet, ohne dass der Gesellschaft selbst liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft hinsichtlich des Zentralkontos verfügungsbefugt ist (Anschluß an und Fortführung von OLG Hamm GmbHR 1997, 213 = BB 1997, 433). Der BGH hat durch Beschluss vom 12. Juli 1999 - II ZR 111/98 - die Revision der Beklagten nicht angenommen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.7.1997 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 71/97 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 125.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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