19 U 98/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-16, 19 U 98/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-16, 19 U 98/97
19 U 98/97Tribunale superiore16 gen 1998
Regest
1) Der mit der Entwicklung eines technischen Gerätes beauftragte Unternehmer, der es unterläßt, den Auftraggeber auf ein durch unvorhergesehene Probleme entstehendes, erhebliches Anwachsen der Kosten hinzuweisen, hat diesen hinsichtlich der Höhe der Vergütung so zu stellen, wie er bei rechtzeitigem Hinweis und daraufhin ausgesprochener Vertragskündigung stehen würde. 2) Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des zu einer technischen Auswertungseinheit gehörenden Rechners, wenn er diesen so frühzeitig bereitstellt, daß er bereits im Zuge der anschließenden Entwicklung eines weiteren zu der Einheit gehörigen Gerätes und vor dem nicht verläßlich abschätzbaren Liefertermin veraltet und entwertet ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 98/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-16
Aktenzeichen: 19 U 98/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0116.19U98.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 433, 649
Leitsätze
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Der mit der Entwicklung eines technischen Gerätes beauftragte Unternehmer, der es unterläßt, den Auftraggeber auf ein durch unvorhergesehene Probleme entstehendes, erhebliches Anwachsen der Kosten hinzuweisen, hat diesen hinsichtlich der Höhe der Vergütung so zu stellen, wie er bei rechtzeitigem Hinweis und daraufhin ausgesprochener Vertragskündigung stehen würde.
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Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des zu einer technischen Auswertungseinheit gehörenden Rechners, wenn er diesen so frühzeitig bereitstellt, daß er bereits im Zuge der anschließenden Entwicklung eines weiteren zu der Einheit gehörigen Gerätes und vor dem nicht verläßlich abschätzbaren Liefertermin veraltet und entwertet ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Oktober 1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 71/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 DM nebst 11 % Zinsen für den Zeitraum vom 21. November 1994 bis zum 19. Dezember 1995, 10,5 % Zinsen für den Zeitraum vom 20. Dezember 1995 bis zum 21. April 1996 und 10 % Zinsen seit dem 22. April 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 80 % die Klä-gerin, zu 20 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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