Oberlandesgericht Köln, 1997-10-24, 6 U 112/96

6 U 112/96Tribunale superiore24 ott 1997

Regest

1. Die Abgabe einer ausreichend vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem zuverlässigen und verfolgungsbereiten Drittgläubiger läßt bei Unterlassungsansprüchen die materiellrechtliche Wiederholungsgefahr endgültig entfallen. Eine nach diesem Zeitpunkt eingereichte und zugestellte Klage gegen den Schuldner ist von Anfang an unbegründet, für die Feststellung ihrer Erledigung mithin kein Raum mehr. Maßgeblich ist hierbei allein die objektive Erledigungssituation. 2. Die von dem Kläger in einem solchen Falle ,nutzlos" aufgewandten Verfahrenskosten kann dieser im Wege der Klageänderung im selben Rechtsstreit anstelle der ursprünglich beantragten Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits weiterverfolgen. Der Erfolg dieser geänderten Klage (Feststellungsklage) hängt davon ab, ob dem Schuldner die Verletzung von Aufklärungspflichten nach vorangegangener Abmahnung zur Last fällt. 3. Die einem Unterlassungsschuldner obliegende Informationsverpflichtung über eine bereits erfolgte Drittunterwerfung ist ,unteilbar". Für die Abmahnberechtigung und den damit einhergehenden (umfassenden) Aufklärungsanspruch eines Verbandes i.S. von § 13 II 2 UWG reicht es daher aus, daß ihm eine erhebliche Anzahl solcher Mitglieder angehört, deren Warenangebot hinsichtlich einer Gruppe der in einer beanstandeten Werbung insgesamt beworbenen verschiedenen Artikel denjenigen des Unterlassungsschuldners gleichartig oder verwandt ist. Die Aufklärungspflicht des Unterlassungsschuldners wird dann nicht durch die nur begrenzte Klagebefugnis des Verbandes eingeschränkt. 4. Ist wegen Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen, kann ein Verband i.S. des § 13 II 2 UWG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattung der Kosten verlangen, die durch eine nach Drittunterwerfung erfolgte Abmahnung entstanden sind.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 112/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-24

Aktenzeichen: 6 U 112/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1024.6U112.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 7, 13 II 2; ZPO §§ 91A, 263

Leitsätze

  1. Die Abgabe einer ausreichend vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem zuverlässigen und verfolgungsbereiten Drittgläubiger läßt bei Unterlassungsansprüchen die materiellrechtliche Wiederholungsgefahr endgültig entfallen. Eine nach diesem Zeitpunkt eingereichte und zugestellte Klage gegen den Schuldner ist von Anfang an unbegründet, für die Feststellung ihrer Erledigung mithin kein Raum mehr. Maßgeblich ist hierbei allein die objektive Erledigungssituation.
  2. Die von dem Kläger in einem solchen Falle ,nutzlos" aufgewandten Verfahrenskosten kann dieser im Wege der Klageänderung im selben Rechtsstreit anstelle der ursprünglich beantragten Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits weiterverfolgen. Der Erfolg dieser geänderten Klage (Feststellungsklage) hängt davon ab, ob dem Schuldner die Verletzung von Aufklärungspflichten nach vorangegangener Abmahnung zur Last fällt.
  3. Die einem Unterlassungsschuldner obliegende Informationsverpflichtung über eine bereits erfolgte Drittunterwerfung ist ,unteilbar". Für die Abmahnberechtigung und den damit einhergehenden (umfassenden) Aufklärungsanspruch eines Verbandes i.S. von § 13 II 2 UWG reicht es daher aus, daß ihm eine erhebliche Anzahl solcher Mitglieder angehört, deren Warenangebot hinsichtlich einer Gruppe der in einer beanstandeten Werbung insgesamt beworbenen verschiedenen Artikel denjenigen des Unterlassungsschuldners gleichartig oder verwandt ist. Die Aufklärungspflicht des Unterlassungsschuldners wird dann nicht durch die nur begrenzte Klagebefugnis des Verbandes eingeschränkt.
  4. Ist wegen Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen, kann ein Verband i.S. des § 13 II 2 UWG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattung der Kosten verlangen, die durch eine nach Drittunterwerfung erfolgte Abmahnung entstanden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. April 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 8/96 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I.

  1. Die Zahlungsklage (Kosten der vorprozessualen Abmahnung in Höhe von DM 253.- nebst 4 % Zinsen seit 08.06.1995) wird abgewiesen.

  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte im übrigen verpflichtet ist, dem Kläger die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung in bezug auf die als Anlage zum Schriftsatz des Berufungsbeklagten vom 25.04.1997 vorgelegte Werbung der Berufungskläge-rin (Hülle Bl. 304) zu ersetzen.

Hiervon ausgenommen sind die Kosten dieses Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die dem Kläger mit 1/20, der Beklagten mit 19/20 auferlegt werden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III.

Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird mit DM 250.- festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt DM 4.750.-.

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