Oberlandesgericht Köln, 1997-09-05, 19 U 83/97

19 U 83/97Tribunale superiore5 set 1997

Regest

1. Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache an sich, dann wird dadurch die Rücktrittsfiktion des § 13 Abs. 3 VerbrKrG nur dann ausgelöst, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG erfüllt sind. 2. Kreditgeber und Kreditnehmer sind im Einzelfall nicht gehindert, unabhängig von der Rechtslage nach dem Verbraucherkreditgesetz zu vereinbaren, daß der Kreditnehmer die gelieferte Sache zurückgibt und der Händlereinkaufspreis zugunsten des Kreditnehmers auf die Darlehensforderung des Kreditgebers zu verrechnen ist. Eine solche Vereinbarung ist nicht von vornherein nach § 18 VerbrKrG unwirksam.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 83/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-05

Aktenzeichen: 19 U 83/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0905.19U83.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: VerbrKrG §§ 12, 13, 18

Leitsätze

  1. Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache an sich, dann wird dadurch die Rücktrittsfiktion des § 13 Abs. 3 VerbrKrG nur dann ausgelöst, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG erfüllt sind.
  2. Kreditgeber und Kreditnehmer sind im Einzelfall nicht gehindert, unabhängig von der Rechtslage nach dem Verbraucherkreditgesetz zu vereinbaren, daß der Kreditnehmer die gelieferte Sache zurückgibt und der Händlereinkaufspreis zugunsten des Kreditnehmers auf die Darlehensforderung des Kreditgebers zu verrechnen ist. Eine solche Vereinbarung ist nicht von vornherein nach § 18 VerbrKrG unwirksam.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Land-gerichts Köln vom 14.2.1997 - 21 O 361/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.610,91 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 8.842,04 DM seit dem 11.8.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 27 %, der Beklagte 73 %.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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