27 W 4/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-14, 27 W 4/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-14, 27 W 4/97
27 W 4/97Tribunale superiore14 lug 1997
Regest
Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 27 W 4/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-07-14
Aktenzeichen: 27 W 4/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0714.27W4.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 56
Leitsätze
Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Klägerin ist verpflichtet, die dem Konkursverwalter der Beklagten durch sein Tätigwerden in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.