Oberlandesgericht Köln, 1997-07-02, 5 U 111/96

5 U 111/96Tribunale superiore2 lug 1997

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 5 U 111/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-02

Aktenzeichen: 5 U 111/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0702.5U111.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. April 1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 134/95 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden in der Folge der Zahnersatzbehandlung im Jahre 1993 zu ersetzen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,- nebst 4% Zinsen seit dem 11.4.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/26 und die Beklagten als Gesamtschuldner 21/26, der Beklagte zu 1) darüber hinaus allein weitere 4/26 zu tragen, und zwar unter Einschluß der in dem selbständigen Beweisverfahren 25 OH 11/94 LG Köln entstandenen Kosten.

Von den in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 21/26 zu tragen, der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 4/26. Der Kläger hat 1/26 der in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bezüglich beider Instanzen jeweils selbst.

Hinsichtlich der in dem erstinstanzlich verbundenen Verfahren 25 O 194/95 LG Köln entstandenen außergerichtlichen Kosten der Zahnärztliches Rechenzentrum Dr. G. GmbH verbleibt es bei der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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