Oberlandesgericht Köln, 1997-05-21, 16 WX 129/97

16 WX 129/97Tribunale superiore21 mag 1997

Regest

Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers. Werden solche Rückstände allerdings in die Jahresabrechnung zu seinen Lasten eingestellt und werden diese Jahresabrechnung und die auf ihr beruhenden Einzelabrechnungen (- mit einem entsprechenden Nachforderungsbetrag zu Lasten des Erwerbers -) in der Eigentümerversammlung beschlossen und wird ein solcher Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig, so bildet er nunmehr eine Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 129/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-21

Aktenzeichen: 16 WX 129/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0521.16WX129.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 16, 28

Leitsätze

Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers. Werden solche Rückstände allerdings in die Jahresabrechnung zu seinen Lasten eingestellt und werden diese Jahresabrechnung und die auf ihr beruhenden Einzelabrechnungen (- mit einem entsprechenden Nachforderungsbetrag zu Lasten des Erwerbers -) in der Eigentümerversammlung beschlossen und wird ein solcher Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig, so bildet er nunmehr eine Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 21. April 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. März 1997 - 29 T 28/97 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.213,27 DM festgesetzt.

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