6 U 161/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 6 U 161/96
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 161/96 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-21
Aktenzeichen: 6 U 161/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0321.6U161.96.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.6.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 110/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor bezüglich des Unterlassungsanspruches wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland ein Gerüst und/oder ein einzelnes der nachstehend beschriebenen Bauteile eines Gerüstes anzubieten und/oder in Verkehr zu brin-gen, bei dem die zur Verbindung der Vertikalstiele des Gerüstes mit den Riegeln und Diagonalen des Gerüsts dienenden Lochscheiben und/oder die Köpfe der Riegel und/oder Diagonalen und/oder sonstiger Bauteile wie aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ausgebildet sind:
pp.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung: 5.000.000 DM
b) Auskunft: 200.000 DM
c) Kostenerstattung: 60.000 DM
Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
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