Oberlandesgericht Köln, 1997-03-07, 6 U 117/96

6 U 117/96Tribunale superiore7 mar 1997

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 117/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-07

Aktenzeichen: 6 U 117/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0307.6U117.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.4.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 688/95 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Produkte der Linie "Jil Sander" in den Verkehr zu bringen, bei denen auf den Verpackungen und/oder Behältnissen die von der Herstellerin dort aufgebrachte zehnstellige Seriennummer ganz oder teilweise entfernt oder beschädigt oder unkenntlich gemacht worden ist, wenn diese die Charge kennzeichnet;

b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, von wem sie Ware, die entsprechend der vorstehenden Ziffer 1 a) verändert worden ist, in den letzten 6 Monaten vor Klageerhebung und seitdem bezogen hat und/oder bezieht.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung der Klägerin wird verworfen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.)Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachfolgend bezeichneter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit oder Hinterlegung ist in folgender Höhe zu leisten bzw. zu erbringen,

betreffend den Unterlassungsanspruch: 200.000,00 DM, betreffend den Auskunftsanspruch: 15.000,00 DM, betreffend die Kosten: 20.000,00 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.800 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

V.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 215.000,00 DM, die Beschwer der Klägerin wird auf 5.000 DM festgesetzt.

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