14 WF 14/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-12, 14 WF 14/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-02-12, 14 WF 14/97
14 WF 14/97Tribunale superiore12 feb 1997
Regest
1) Bei verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern müssen auch Arbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus sowie Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernommen werden. 2) Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich (Meldung beim Arbeitsamt und zusätzlich laufende private Suche nach in Zeitungen veröffentlichten in Betracht kommenden Stellenanzeigen). Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind an den möglichen Beweis, daß eine reale Beschäftigungschance nicht bestand, bei einem gesunden Arbeitslosen hohe Anforderungen zu stellen, da sich regelmäßig erst nach intensiver Suche sagen läßt, daß eine Arbeitsplatzchance nicht bestand. 3) Im Prozeßkostenhilfeverfahren muß der Unterhaltspflichtige intensive und erfolglose Arbeitssuche durch Vorlage von Bewerbungsschreiben usw. glaubhaft machen. Es genügt nicht, Beweis durch Einholung von Auskünften anzutreten.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 14/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-02-12
Aktenzeichen: 14 WF 14/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0212.14WF14.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 1603 II BGB, 118 II
Leitsätze
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Bei verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern müssen auch Arbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus sowie Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernommen werden.
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Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich (Meldung beim Arbeitsamt und zusätzlich laufende private Suche nach in Zeitungen veröffentlichten in Betracht kommenden Stellenanzeigen). Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind an den möglichen Beweis, daß eine reale Beschäftigungschance nicht bestand, bei einem gesunden Arbeitslosen hohe Anforderungen zu stellen, da sich regelmäßig erst nach intensiver Suche sagen läßt, daß eine Arbeitsplatzchance nicht bestand.
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Im Prozeßkostenhilfeverfahren muß der Unterhaltspflichtige intensive und erfolglose Arbeitssuche durch Vorlage von Bewerbungsschreiben usw. glaubhaft machen. Es genügt nicht, Beweis durch Einholung von Auskünften anzutreten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bergisch-Gladbach vom 18.12.1996 (28 F 181/96) wird zurückgewiesen.
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