Oberlandesgericht Köln, 1996-12-16, 12 U 141/96

12 U 141/96Tribunale superiore16 dic 1996

Regest

1. Der auf Herausgabe der Handakten in Anspruch genommene Rechtsanwalt genügt seiner Darlegungslast nicht mit dem Vorbringen, der Mandant habe " alle zu beanspruchenden Schriftstücke" zugeleitet bekommen. 2. Dem Rechtsanwalt steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten, die er aufwenden will, um von der Handakte vor der Herausgabe an den Mandanten eine Kopie zu fertigen, nicht zu. 3. Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm gegenüber seinem Mandanten obliegenden Vertragspflichten, wenn er für diesen zuerst den Rücktritt von einem Vertrag erklärt, nachfolgend aber die Zwangsvollstreckung wegen des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einleitet. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Mandanten die finanziellen Nachteile zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, daß der Vertragspartner eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage erhebt und der Rechtsanwalt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, die wegen der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage letztlich leer laufen. 4. Die Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F (= § 51b BRAO n.F.) beginnt in diesem Fall frühestens mit der Einreichung der Vollstreckungsgegenklage zu laufen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 12 U 141/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-16

Aktenzeichen: 12 U 141/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1216.12U141.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB § 667; BRAO § 50

Leitsätze

  1. Der auf Herausgabe der Handakten in Anspruch genommene Rechtsanwalt genügt seiner Darlegungslast nicht mit dem Vorbringen, der Mandant habe " alle zu beanspruchenden Schriftstücke" zugeleitet bekommen.

  2. Dem Rechtsanwalt steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten, die er aufwenden will, um von der Handakte vor der Herausgabe an den Mandanten eine Kopie zu fertigen, nicht zu.

  3. Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm gegenüber seinem Mandanten obliegenden Vertragspflichten, wenn er für diesen zuerst den Rücktritt von einem Vertrag erklärt, nachfolgend aber die Zwangsvollstreckung wegen des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einleitet. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Mandanten die finanziellen Nachteile zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, daß der Vertragspartner eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage erhebt und der Rechtsanwalt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, die wegen der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage letztlich leer laufen.

  4. Die Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F (= § 51b BRAO n.F.) beginnt in diesem Fall frühestens mit der Einreichung der Vollstreckungsgegenklage zu laufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. März 1996 - 20 O 160/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 69.000 DM, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechende Sicherheit erbringt.

Als Sicherheitsleistung wird auch die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen.

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