Oberlandesgericht Köln, 1994-10-13, 18 U 42/94

18 U 42/94Tribunale superiore13 ott 1994

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 18 U 42/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-10-13

Aktenzeichen: 18 U 42/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1013.18U42.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) und 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im üb- rigen das am 9. Februar 1994 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 339/92 - teilweise abgeändert.

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuld- ner verurteilt, an die Beklagte zu 2) 1.698,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin allein 61,6 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 6,6 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 26,8 %, die Beklagte zu 2) allein 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläge- rin in erster Instanz tragen die Klägerin selbst zu 68,2 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 5 %, die Beklagte zu 2) allein zu 26,8 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) in erster Instanz tragen die Widerbeklagten zu 2) und 3) selbst zu 56,7 %, die Beklagte zu 2) zu 43,3 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz tragen die Beklagte zu 2) selbst zu 31,8 %, die Klägerin allein zu 61,6 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 6,6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 3) selbst zu 30,3 %, die Klägerin zu 69,7 %.

Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin allein 62,7 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 6,7 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 27,3 %, die Beklagte zu 2) allein 3,3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin selbst 69,4 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 27,3 %, die Beklagte zu 2) allein 3,3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) im zweiten Rechtszug tragen die Widerbeklagten zu 2) und 3) selbst 66,7 %, die Beklagte zu 2) 33,3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 2) selbst 30,6 %, die Klägerin allein 62,7 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 6,7 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) im zweiten Rechtszug tragen die Beklagten zu 1) und 3) selbst 30,3 %, die Klägerin 69,7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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