6 U 133/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-11, 6 U 133/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-11, 6 U 133/93
6 U 133/93Tribunale superiore11 feb 1994
Regest
1. Folgende in Formularverträgen von Mitwohnagenturen verwendete Klauseln stehen mit den Vorschriften des Wohnraumvermittlungsgesetzes nicht in Einklang und sind unzulässig: a. "Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die Agentur einen Unkostenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige Aufwendungen berechnen. b. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungsgebühr DM 40,--." c. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: je 1/2 Stunde DM 40,-- + Spesen + MWSt." d. "Zur Sicherstellung wird die zinslose Hinterlegung der Vermittlungsprovision vereinbart." e. "Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung incl. Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit." f. "Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhaltene Angebote nicht an dritte Personen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er für die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle Schäden, die der Agentur evtl. entstanden sind." 2. In der Verwendung der vorbezeichneten Klauseln in der konkret angegriffenen Verwendungsform liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 133/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-02-11
Aktenzeichen: 6 U 133/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0211.6U133.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 1 OWG; § 13 ABS. 5 OWG; § 2 WOVERMG; § 3 WOVERMG; § 4 WOVERMG; § 13 AGBGB
Leitsätze
- Folgende in Formularverträgen von Mitwohnagenturen verwendete Klauseln stehen mit den Vorschriften des Wohnraumvermittlungsgesetzes nicht in Einklang und sind unzulässig:
a. "Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die Agentur einen Unkostenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige Aufwendungen berechnen.
b. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungsgebühr DM 40,--." c. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: je 1/2 Stunde DM 40,-- + Spesen + MWSt." d. "Zur Sicherstellung wird die zinslose Hinterlegung der Vermittlungsprovision vereinbart." e. "Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung incl. Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit." f. "Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhaltene Angebote nicht an dritte Personen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er für die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle Schäden, die der Agentur evtl. entstanden sind."
- In der Verwendung der vorbezeichneten Klauseln in der konkret angegriffenen Verwendungsform liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 221/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das von dem Landgericht Bonn aufrechtehaltene Versäumnisurteil des Landgerichts vom 21. Oktober 1992 - 12 O 221/92 - wie folgt neu gefaßt wird:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetznden Ordnungsgeldes bis zum 100.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende Klauseln in seinen Verträgen zur Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen für Wohnräume zu verwenden:
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"Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die Agentur einen Unkostenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige Aufwendungen berechnen."
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"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungsgebühr DM 40,--"
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"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. + MWSt"
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"Zur Sicherstellung wird die zinslose Hinterlegung der Vermittlungspovision vereinbart."
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"Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung incl. Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit."
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"Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhaltene Angebote nicht an dritte Personen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er für die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle Schäden, die der Agentur evt. entstanden sind."
wie nachstehend wiedergegeben:
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von der Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 1/14 und der Beklagte 13/14.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: 16.000,00 DM.
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