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2 UFH 7/26•Oberlandesgericht Hamm, 2026-06-30, 2 UFH 7/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 2 UFH 7/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0630.2UFH7.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Das Amtsgericht - Familiengericht - Kamen ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts - Familiengericht - Ingolstadt vom 17.04.2026 zu entsprechen.
Anm.d.Red.: Vorinstanz Amtsgericht Ingolstadt, Az. 5 F 1893/25
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 17.04.2026 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ingolstadt das Amtsgericht - Familiengericht - Kamen ersucht, das betroffene Kind Z. L. in einem Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB anzuhören. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ingolstadt hatte der ursprünglich allein sorgeberechtigten Kindesmutter zuvor im Wege der einstweiligen Anordnung vom 18.11.2025 u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Jungendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff SGB VIII entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Nach Erlass des Beschlusses im Anordnungsverfahren wurde das betroffene Kind in einer im Amtsgerichtsbezirk Kamen gelegenen Einrichtung untergebracht.
Das Amtsgericht Kamen hat mit Schreiben vom 07.05.2026 die Auffassung vertreten, dass eine Anhörung des Kindes im Wege der Rechtshilfe nicht möglich sei, weil das Amtsgericht Ingolstadt verpflichtet sei, sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2026 hat das Amtsgericht Kamen das Rechtshilfeersuchen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtshilfeersuchen sei unzulässig, da eine Verschaffung des nach § 159 FamFG geforderten persönlichen Eindrucks durch eine Anhörung des Kindes im Wege der Rechtshilfe nicht möglich sei. Außerdem sei nach dem Inhalt des Protokolls der Präsidentenkonferenz am 10. Juni 2021 um 09.30 Uhr, dort Tagesordnungspunkt 1, Disziplinarrechtliche Relevanz von Verstößen gegen richterliche Anhörungspflichten in Betreuungs- und Unterbringungssachen von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Ersuchens auszugehen, weil der ersuchte Richter der Gefahr disziplinarrechtlicher Maßnahmen ausgesetzt sei, wenn er mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Verfahrenshandlungen vornehme oder an diesen mitwirke.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Ingolstadt hat das Verfahren mit Verfügung vom 10.06.2026 gem. § 159 GVG dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens vom 17.04.2026 vorgelegt.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist auf die als Beschwerde zu wertende Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht - Ingolstadt vom 10.06.2026 zur Entscheidung berufen, § 159 Abs.1 S.1 GVG. Denn das in seinem Bezirk gelegene Amtsgericht - Familiengericht - Kamen hat das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17.04.2026 abgelehnt.
Das ersuchte Amtsgericht Kamen ist verpflichtet, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen.
§ 156 GVG regelt die Rechtshilfe innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 2 EGGVG). Rechtshilfe in Zivilsachen umfasst bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG). Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB sind Familiensachen gem. §§ 111 Nr.2, 151 Nr.1 FamFG.
Das Ersuchen um Rechtshilfe darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden, § 158 Abs.1 GVG. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 158 Abs.2 S.1 GVG nur für den Fall vor, dass die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist, d.h., wenn die von dem ersuchten Gericht vorzunehmende Amtshandlung generell unzulässig ist (Pabst in MüKoZPO, 6. Aufl., § 158 GVG Rn.9; OLG Bremen, Beschl. v. 07.06.2023, 4 AR 4/23, Tz.10 = FamRZ 2023, 1740; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.09.2013, 1 (F) Sa 15/13, Tz.6 = FamRZ 2014, 1137).
Dies trifft auf die hier ersuchte Amtshandlung der Anhörung des betroffenen Kindes im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB i.V.m. § 159 FamFG nicht zu.
Zwar bestimmt § 159 Abs.1 FamFG, dass das erkennende Gericht das betroffene Kind in Kindschaftssachen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen hat. Von der persönlichen Anhörung darf der erkennende Richter nur in eng begrenzten Ausnahmefällen des § 159 Abs.2 FamFG absehen, für deren Vorliegen es nach bisheriger Aktenlage keinen Anhaltspunkt gibt. Dennoch ist die Anhörung des Kindes im Wege der Rechtshilfe durch den ersuchten Richter auch in Kindschaftssachen grundsätzlich möglich (vgl. Sternal/Schäder, FamFG, 22. Aufl., § 159 Rn.33; BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 58. Ed. § 159 Rn.29) und damit nicht schlechthin unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Amtsgericht Kamen zitierten Protokoll der Präsidentenkonferenz vom 10.06.2021 (Tagesordnungspunkt 1, Disziplinarrechtliche Relevanz von Verstößen gegen richterliche Anhörungspflichten in Betreuungs- und Unterbringungssachen) und den in Bezug genommenen Entscheidungen des Dienstgerichtshofs Düsseldorf v. 14.08.2020 (DG 1/2020) und 08.12.2020 (DG 6/2020). Beide Verfahren hatten ebenso wie das Referat vom 10.06.2021 die Problematik zum Gegenstand, dass gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen Betroffener in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren überhaupt nicht erfolgt waren.
Dass das ersuchte Gericht die Durchführung der Rechtshilfe für unzweckmäßig und verfahrenswidrig hält, rechtfertigt die Ablehnung des Gesuchs nicht (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 07.06.2023, 4 AR 4/23, Tz.10). Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 159 Abs.1 u. Abs.2 FamFG in dem vor dem Amtsgericht Ingolstadt anhängigen Kinderschutzverfahren prüft das Oberlandesgericht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung nach § 159 GVG nicht. Diese Fragen sind Gegenstand eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Ingolstadt (OLG Bremen, Beschl. v. 07.06.2023, 4 AR 4/23, Tz.14).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 159 Abs.1 S.2 GVG).
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