Oberlandesgericht Hamm, 2025-10-16, 2 OAus 199/25

2 OAus 199/25Tribunale superiore16 ott 2025

Regest

1. Für den Vollzug der Auslieferungshaft findet über § 27 Abs. 1 IRG auch § 119a StPO Anwendung. 2. Der Antrag eines Inhaftierten auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 119a Abs. 2 S. 2 StPO ist nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO zulässig. 3. Die Bestellung eines Beistands gemäß § 40 IRG erstreckt sich auch auf einen Antrag nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 OAus 199/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-16

Aktenzeichen: 2 OAus 199/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1016.2OAUS199.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 27 Abs. 1, 40; StPO 119a Abs. 1, Abs. 2 S. 2

Leitsätze

    1. Für den Vollzug der Auslieferungshaft findet über § 27 Abs. 1 IRG auch § 119a StPO Anwendung.
    1. Der Antrag eines Inhaftierten auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 119a Abs. 2 S. 2 StPO ist nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO zulässig.
    1. Die Bestellung eines Beistands gemäß § 40 IRG erstreckt sich auch auf einen Antrag nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Tenor

    1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
    1. Die durch die Antragstellung beim Landgericht Stuttgart im Verfahren 7 O 147/25 entstandenen Mehrkosten hat die Verfolgte zu tragen.

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