Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-27, 8 U 131/23

8 U 131/23Tribunale superiore27 ago 2025

Regest

1. Nimmt der klagende OHG-Gesellschafter mit Zustimmung eines Teils der anderen Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter im Wege der Gestaltungsklage gem. §§ 116 Abs. 5, 124 Abs. 5 HGB auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in Anspruch, muss er alle weiteren nicht zustimmenden Gesellschafter auf Zustimmung verklagen. Insoweit besteht eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen gem. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO. 2. Hat der Kläger zwar in erster Instanz alle weiteren Gesellschafter der OHG ordnungsgemäß auf Zustimmung verklagt, treten aber in der zweiten Tatsacheninstanz der Berufung unstreitig neue Gesellschafter der OHG hinzu, kann der Kläger im Falle der Berufung der Beklagten gegen ein stattgebendes Gestaltungsurteil die neuen weiteren Gesellschafter nicht in zulässiger Weise im Wege der Anschlussberufung gem. § 524 ZPO auf Zustimmung in Anspruch nehmen. 3. Vielmehr führt diese prozessuale Konstellation wegen der bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft dazu, dass die Entziehungs- und Zustimmungsklage gegen die bisherigen Gesellschafter mangels Klage-/Prozessführungsbefugnis unzulässig wird. 4. Erklären die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, kann das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen berücksichtigen, dass die Gestaltungs- und Zustimmungsklage nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung zulässig und begründet gewesen und erst durch nicht präkludierte zweitinstanzlich neue Tatsachen unzulässig geworden ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 131/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-27

Aktenzeichen: 8 U 131/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0827.8U131.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ZPO § 62 Abs. 1 2. Alt; § 91a Abs. 1; § 97 Abs. 2; § 322 Abs. 1; § 524; HGB § 116 Abs. 5; § 124 Abs. 5; § 161 Abs. 2

Leitsätze

    1. Nimmt der klagende OHG-Gesellschafter mit Zustimmung eines Teils der anderen Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter im Wege der Gestaltungsklage gem. §§ 116 Abs. 5, 124 Abs. 5 HGB auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in Anspruch, muss er alle weiteren nicht zustimmenden Gesellschafter auf Zustimmung verklagen. Insoweit besteht eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen gem. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO.
    1. Hat der Kläger zwar in erster Instanz alle weiteren Gesellschafter der OHG ordnungsgemäß auf Zustimmung verklagt, treten aber in der zweiten Tatsacheninstanz der Berufung unstreitig neue Gesellschafter der OHG hinzu, kann der Kläger im Falle der Berufung der Beklagten gegen ein stattgebendes Gestaltungsurteil die neuen weiteren Gesellschafter nicht in zulässiger Weise im Wege der Anschlussberufung gem. § 524 ZPO auf Zustimmung in Anspruch nehmen.
    1. Vielmehr führt diese prozessuale Konstellation wegen der bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft dazu, dass die Entziehungs- und Zustimmungsklage gegen die bisherigen Gesellschafter mangels Klage-/Prozessführungsbefugnis unzulässig wird.
    1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, kann das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen berücksichtigen, dass die Gestaltungs- und Zustimmungsklage nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung zulässig und begründet gewesen und erst durch nicht präkludierte zweitinstanzlich neue Tatsachen unzulässig geworden ist.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1 zu 40 % und die Beklagten zu 2, 3, 5, 6, 7 und 8 zu jeweils 10 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 9 und zu 10.

Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 25 %, der Beklagte zu 1 30 % und die Beklagten zu 2, 3, 5, 6, 7 und 8 jeweils 7,5 %.

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