Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-21, 2 OAus 157/25

2 OAus 157/25Tribunale superiore21 ago 2025

Regest

Wenn sich der Verfolgte der Aufsicht seines Bewährungshelfers trotz Belehrung über seine Pflichten im Rahmen der Bewährungsaufsicht vollständig entzogen hat und aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht mehr erreichbar ist, verstoßen ein Bewährungswiderruf ohne mündliche Anhörung bzw. die nachfolgend ersuchte Auslieferung des Verfolgten weder gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) noch gegen den europäischen ordre public im Sinne von § 73 S. 2 IRG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S) -, Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 15.05.2013 - OLG Ausl 31 Ausl A 442/13 (119/13) -, Rn. 28, jew. zit. n. juris).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 OAus 157/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-21

Aktenzeichen: 2 OAus 157/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0821.2OAUS157.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 71 S. 1, S. 2

Leitsätze

Wenn sich der Verfolgte der Aufsicht seines Bewährungshelfers trotz Belehrung über seine Pflichten im Rahmen der Bewährungsaufsicht vollständig entzogen hat und aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht mehr erreichbar ist, verstoßen ein Bewährungswiderruf ohne mündliche Anhörung bzw. die nachfolgend ersuchte Auslieferung des Verfolgten weder gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) noch gegen den europäischen ordre public im Sinne von § 73 S. 2 IRG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S) -, Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 15.05.2013 - OLG Ausl 31 Ausl A 442/13 (119/13) -, Rn. 28, jew. zit. n. juris).

Tenor

    1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2025 (Aktenzeichen: II Kop 43/25) in Verbindung mit den Urteilen des Amtsgerichts in Zagan vom 02.02.2021 (Aktenzeichen: II K 643/20) und des Amtsgerichts MW. vom 14.12.2020 (Aktenzeichen: II K 517/20) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
    1. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird unter Zurückweisung der Einwendungen des Verfolgten angeordnet.

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