Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-04, 18 U 100/25

18 U 100/25Tribunale superiore4 ago 2025

Regest

Die Beschwerde eines zur Erteilung von Provisionsabrechnungen gemäß § 87c Abs. 1 HGB und/oder eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB verurteilten Unternehmers bemisst sich in erster Linie nach dem zur Erteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand. Die mit der Erteilung von Abrechnungen oder Buchauszügen in Papierform verbundenen Material- und Druckkosten sind bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Absicht lediglich vorschiebt, um die sog. Erwachsenheitssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen. Der für die Erstellung von Provisionsabrechnungen erforderliche Zeitaufwand des Unternehmers ist grundsätzlich anhand der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu bewerten; konkret ist dabei regelmäßig § 20 JVEG heranzuziehen. Die Provisionsabrechnung stellt grundsätzlich keine berufstypische Leistung des Unternehmers dar, sodass eine Bewertung des Zeitaufwands anhand der Vergütung, die er sonst verlangen könnte, grundsätzlich ausscheidet.

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Oberlandesgericht Hamm — 18 U 100/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-04

Aktenzeichen: 18 U 100/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0804.18U100.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 87c HGB

Leitsätze

  1. Die Beschwerde eines zur Erteilung von Provisionsabrechnungen gemäß § 87c Abs. 1 HGB und/oder eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB verurteilten Unternehmers bemisst sich in erster Linie nach dem zur Erteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand.
  2. Die mit der Erteilung von Abrechnungen oder Buchauszügen in Papierform verbundenen Material- und Druckkosten sind bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Absicht lediglich vorschiebt, um die sog. Erwachsenheitssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen.
  3. Der für die Erstellung von Provisionsabrechnungen erforderliche Zeitaufwand des Unternehmers ist grundsätzlich anhand der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu bewerten; konkret ist dabei regelmäßig § 20 JVEG heranzuziehen. Die Provisionsabrechnung stellt grundsätzlich keine berufstypische Leistung des Unternehmers dar, sodass eine Bewertung des Zeitaufwands anhand der Vergütung, die er sonst verlangen könnte, grundsätzlich ausscheidet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2025 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

Gründe :

I.

Der Beklagte war auf der Grundlage eines Vertrags vom 25.02.2014 als Untervertreter im Bereich Versicherungen für den Kläger tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten zum 30.06.2022. Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen. Der Beklagte begehrt widerklagend u.a. die Erteilung von Provisionsabrechnungen und - auf der ersten Stufe einer Stufenklage - die Erteilung eines Buchauszugs.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils vom 08.04.2025 Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Kläger verurteilt, dem Beklagten Provisionsabrechnungen für Dezember 2021 und für den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2024 sowie einen vollständigen Buchauszug für den Zeitraum 01.12.2020 bis 31.10.2024 zu erteilen. Wegen der Einzelheiten des Tenors wird auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Abrechnungsanspruch des Beklagten folge aus § 87c Abs. 1 HGB. Im Hinblick auf etwaige Überhangprovisionen reiche der Anspruch über das Ende des Vertragsverhältnisses der Parteien hinaus. Der Buchauszugsanspruch des Beklagten folge aus § 87c Abs. 2 HGB. Mit der Vorlage von Provisionsabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2022 habe der Kläger den Anspruch nicht (teilweise) erfüllt, da die Abrechnungen nicht sämtliche provisionsrelevanten Angaben enthielten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die (vollständige) Abweisung der Widerklageanträge zu II. (Provisionsabrechnungen) und III. 1. (Buchauszug) begehrt.

Der Kläger macht geltend, dass er dem Beklagten „durchgehend Abrechnungen erteilt“ habe. Die Abrechnung für Dezember 2021 habe er als erstinstanzliche Anlage K 167 eingereicht. Der vom Landgericht zugebilligte nachvertragliche Abrechnungszeitraum sei mit 28 Monaten viel zu lang. Gemäß Ziffer 8 des Vertrags vom 25.02.2014 erlösche mit der Vertragsbeendigung jeder Provisionsanspruch des Beklagten mit Ausnahme von Abschlussprovisionen aus zuvor vom Beklagten vermittelten Verträgen. Derartige Überhangprovisionen seien innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende entstanden. Ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage reiche er - der Kläger - nunmehr Provisionsabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2022 ein (Anlagen Bf 1 bis Bf 6 zur Berufungsbegründung).

Der Beklagte, so der Kläger weiter, habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs. Die dem Beklagten erteilten monatlichen Provisionsabrechnungen seien so detailliert gewesen, dass gleichzeitig die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllt seien. Ein etwaiger Buchauszugsanspruch bestehe allenfalls für die Zeit bis zum 31.12.2022. Überobligatorisch habe er dem Beklagten die Abholung eines Buchauszugs für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.12.2023 angeboten. Die Legende und die ersten 100 von insgesamt 24.267 Seiten des Buchauszugs seien im Anlagenkonvolut Bf 8 zur Berufungsbegründung enthalten.

Mit Schreiben vom 03.06.2025 (Bl. 383 eGA II), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht den Kläger auf Bedenken hinsichtlich der von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorausgesetzten Beschwer und auf die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss hingewiesen.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 05.06.2025 vorgetragen, dass er die laut Teilurteil geschuldeten Unterlagen entgegen der Vermutung des Gerichts nicht durch einen einfachen „Knopfdruck“ von einem EDV-System erstellen lassen könne. Der „Knopfdruck“ stelle das Ende eines Prozesses der Zusammenstellung großer Datensammlungen dar. Zudem seien erhebliche Druckkosten zu berücksichtigen. Für den Buchauszug, der in vierfacher Ausfertigung benötigt werde, fielen insoweit 3.298 € an (voraussichtlich 18.234 Seiten pro Exemplar bei Druckkosten von 0,045 € pro Blatt). Die Kosten seien bei der Ermittlung der Beschwer zu berücksichtigen, da er - der Kläger - selbst entscheiden könne, in welcher Form er den Buchauszug erteile. Die Entscheidung für die Papierform sei dadurch beeinflusst worden, dass der Beklagte vor dem Landgericht die Unlesbarkeit von Abrechnungen per Screenshot, also in elektronischer Form, moniert habe. Für die Provisionsabrechnungen seien weitere Druckkosten in Höhe von rund 69,90 € zu erwarten (vier Exemplare à 290 Seiten bei Druckkosten von 0,06 € pro Blatt). Zudem bedeute die Erstellung der Provisionsabrechnungen einen hohen Zeitaufwand für den Kläger. Die Abrechnung eines einzelnen Provisionsmonats dauere ca. 50 bis 60 Minuten. Bei 28 Abrechnungen, einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 55 Minuten und einem Stundensatz von 25 € gemäß § 22 JVEG ergebe sich ein Gesamtaufwand von 641,66 €.

Mit Schreiben vom 26.06.2025 (Bl. 396 ff. eGA II), auf das ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Senat mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung nicht ausgeräumt seien.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2025 hat der Kläger ergänzende Ausführungen gemacht. Die Wahl der Papierform sei nicht prozesstaktisch motiviert. Ein sachlicher Grund sei aus Rechtsgründen nicht erforderlich, liege aber in der Unsicherheit über die Lesbarkeit eines elektronischen Buchauszugs. Ob tatsächlich bereits Ausdrucke gefertigt wurden, sei unerheblich. Er - der Kläger - werde den Buchauszug erst nach Rechtskraft der Verurteilung erstellen und zwar in der von ihm gewählten Form. Der Zeitaufwand für die Erstellung von Provisionsabrechnungen sei auch bei einer abnehmenden Anzahl von Seiten nicht reduziert, da aufwendig gesucht werden müsse, ob es noch provisionsrelevante Verträge des Beklagten gebe. Der angesetzte Stundensatz von 25 € ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Erstellung von Provisionsabrechnungen stelle eine berufstypische Leistung dar, die er - der Kläger - gegenüber dem Beklagten nach den gesetzlichen Vorschriften erbringen müsse.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, wobei die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergehen kann. Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist aber gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unstatthaft, da die Beschwer des Klägers durch das angefochtene Teilurteil 600 € nicht übersteigt. Der Kläger hat eine hinreichende Beschwer nicht dargelegt und gemäß § 511 Abs. 3, § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

  1. Die Berufungsbeschwer ist gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, Rn. 14). Maßgebend ist im vorliegenden Fall der zur Erfüllung der titulierten Ansprüche, also zur Erteilung der Provisionsabrechnungen und des Buchauszugs erforderliche Zeit- und Kostenaufwand des Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014 - VII ZR 144/13, Rn. 5; Beschluss vom 05.10.2021 - VIII ZB 83/20, Rn. 15). Weitere Aspekte, die die Beschwer des Klägers erhöhen könnten, etwa ein Geheimhaltungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - IV ZB 12/20, Rn. 10), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

  2. Einen nennenswerten zeitlichen Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs hat der Kläger nicht dargelegt. Das Anlagenkonvolut Bf 8 zur Berufungsbegründung lässt den Schluss zu, dass er den Buchauszug ohne Weiteres - gewissermaßen „auf Knopfdruck“ - von einem EDV-System erstellen lassen kann. Einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ist der Kläger nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Sein Einwand, dass die Erstellung des Buchauszugs die „Zusammenstellung erheblich großer Datensammlungen“ voraussetze, lässt keinen konkreten Zeitaufwand erkennen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Bemessung der Beschwer nur auf den durch die Verurteilung entstehenden Aufwand ankommt. Dass die erforderlichen Daten möglicherweise in der Vergangenheit mit erheblichem Aufwand in ein EDV-System eingepflegt wurden, sei es durch Dritte oder den Kläger selbst, spielt mithin keine Rolle (so bereits der Hinweis vom 26.06.2025).

  3. Die Kosten eines (mehrfachen) Ausdrucks des Buchauszugs begründen keine Beschwer des Klägers.

a) Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Unternehmer grundsätzlich frei entscheiden kann, in welcher Weise er einen Buchauszug erteilt. Er kann den Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters sowohl in Gestalt einer elek­tronischen Datei als auch in Papierform erfüllen (vgl. OLG München, Urteil vom 19.07.2017 - 7 U 3387/16, juris Rn. 42; Semmler in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 87c Rn. 88; Ströbl in MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, § 87c Rn. 44). Eine abweichende Parteivereinbarung ist vorliegend nicht ersichtlich. Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass es für die Bemessung der Beschwer auf die drohende Belastung durch die Erfüllung der titulierten Ansprüche ankommt, die Beschwer also (selbstverständlich) nicht voraussetzt, dass der Erfüllungsaufwand bereits angefallen ist.

b) Der Kläger hat indes nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich beabsichtige, dem Beklagten einen Buchauszug - im Umfang von voraussichtlich 18.234 Seiten - auf Papier zu erteilen. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die entsprechenden Ausführungen des Klägers prozesstaktisch motiviert sind, um zu einer Beschwer von mehr als 600 € zu gelangen. Der Senat geht daher - auch unter Berücksichtigung des oben dargelegten Wahlrechts des Unternehmers - nicht davon aus, dass die vom Kläger dargelegten Druckkosten zur Erfüllung des Buchauszugsanspruchs des Beklagten erforderlich sind, was aber Voraussetzung einer entsprechenden Beschwer wäre.

Für die Annahme eines prozesstaktisch motivierten Vorbringens spricht im Ausgangspunkt, dass ein Ausdruck des Buchauszugs auf Papier einen erheblichen Mehraufwand für den Kläger bedeuten würde, ohne dass er hierfür einen nachvollziehbaren sachlichen Grund genannt hätte. Der Kläger verweist darauf, dass der Beklagte vor dem Landgericht die fehlende Lesbarkeit von „Abrechnungen per Screenshot“ gerügt habe. Dies bezieht sich auf die ersten Seiten der Anlage B 26 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25.03.2024 (Bl. 576 ff. eGA I), die in der Tat unleserlich sind, was aber offenkundig aus einer unzulänglichen Dateierstellung oder -übermittlung im Einzelfall resultiert. Dass ein Buchauszug lesbar in elektronischer Form erteilt werden kann, steht außer Frage und wird durch das vom Kläger eingereichte Anlagenkonvolut Bf 8 bestätigt. Der pauschale Einwand des Klägers, dass es inkompatible „Programme und Dateiformate“ gebe, verfängt nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es im vorliegenden Fall Kompatibilitätsprobleme geben könnte (das Anlagenkonvolut Bf 8 hat der Kläger im universell verbreiteten PDF-Dateiformat eingereicht).

Hinzu kommt, dass der Kläger dem Beklagten ursprünglich - vor dem ersten Hinweis des Gerichts auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - offenbar einen elektronischen Buchauszug erteilen wollte. Der Kläger hat dem Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2025 (Anlage Bf 7 zur Berufungsbegründung, Bl. 180 eGA II) mitgeteilt, dass der Buchauszug in seiner Geschäftsstelle zur Abholung bereitliege. Dieses Angebot bezog sich offenbar auf einen Datenträger (CD-Rom, USB-Stick o.Ä.). Dass ein Papierausdruck erfolgt wäre, trägt der Kläger nicht vor, vielmehr spricht er von „zu erwartenden“ Druckkosten und legt dementsprechend keinen Kostennachweis, sondern lediglich ein Angebot bzw. eine Preisliste aus dem Internet vor. Einem entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 26.06.2025 hat der Kläger nicht widersprochen. Wenn der Kläger aber ursprünglich selbst beabsichtigte, den Anspruch des Beklagten durch einen elektronischen Buchauszug zu erfüllen, und kein nachvollziehbarer sachlicher Grund für einen diesbezüglichen Sinneswandel ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass die (vermeintliche) Wahl der Papierform vorgeschoben ist. Dafür spricht schließlich auch, dass der Kläger dem Beklagten nach eigener Darstellung in der Vergangenheit Provisionsabrechnungen elektronisch (per WhatsApp oder E-Mail) erteilte.

  1. Eine Beschwer von über 600 € ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers zum Zeitaufwand für die Erstellung der Provisionsabrechnungen.

a) Der Kläger behauptet einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 55 Minuten pro Abrechnung. Zur Begründung verweist er auf seine Erfahrungen mit der in erster Instanz erfolgten Erstellung von Abrechnungen für die Zeit bis einschließlich Juni 2022. Er habe für jeden Monat bis zu 130 Bildschirmseiten manuell durch Screenshots erfassen und einzeln in ein Word-Dokument einfügen müssen.

Ob die Abrechnungserstellung tatsächlich das vom Kläger dargelegte, umständliche Prozedere erfordert, ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls aber ist der Aufwand für die laut Urteil zu erteilenden Abrechnungen (Dezember 2021 sowie Juli 2022 bis Oktober 2024) deutlich geringer: Die Abrechnung für Dezember 2021 will der Kläger bereits während der ersten Instanz erstellt haben, er kann sie dem Beklagten folglich ohne Zeitaufwand (erneut) erteilen. Abrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2022 hat der Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegt. Sie umfassen - in chronologischer Reihenfolge - lediglich 29, 27, 20, 19, 17 und 14 Seiten. Dies resultiert daraus, dass seit der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien, also seit Juli 2022, gemäß Ziffer 8 Abs. 4 des Vertrags (Anl. K 1 zur Klageschrift) nur noch Überhangprovisionen entstehen können, was zugleich die kontinuierliche Abnahme des Abrechnungsumfangs erklärt.

Die mit Schriftsatz vom 03.07.2025 erhobenen Einwände des Klägers gegen die vorstehenden Erwägungen greifen nicht durch. Sein Vortrag, die abnehmende Seitenzahl der Abrechnungen bedeute keine Reduzierung des Zeitaufwands, da er aufwendig nach provisionsrelevanten Verträgen des Beklagten suchen müsse, ist nicht nachvollziehbar. Die konkrete Schilderung der Abrechnungserstellung auf S. 6 ff. des Schriftsatzes lässt keine manuelle Suche nach bestimmten Verträgen erkennen. Vielmehr wird der behauptete Zeitaufwand weiterhin damit begründet, dass eine dreistellige Anzahl von Screenshots gefertigt werden müsse, was den o.g., bereits vorliegenden Abrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2022 widerspricht.

Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass der Zeitaufwand für die Erstellung der laut Urteil geschuldeten Provisionsabrechnungen maximal acht Stunden beträgt, was etwas mehr als einer Viertelstunde pro Abrechnung entspricht.

b) Die genannten acht Stunden Zeitaufwand entsprächen unter Zugrundelegung des vom Kläger veranschlagten Stundensatzes von 25 € einer Beschwer von 200 €, was bereits deutlich unterhalb der Schwelle des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO läge. Tatsächlich sind indes nur 4 € pro Stunde anzusetzen (insgesamt also 32 €):

Für die Bewertung des Zeitaufwands des Klägers gelten die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für die Bewertung einer Auskunftserteilung anerkannt sind. Demnach ist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen, wenn nicht vom Rechtsmittelführer dargelegt ist, mit der Erteilung der Auskunft entgingen ihm bestimmte berufliche Einkünfte oder die Auskunftserteilung stelle eine berufstypische Leistung dar, sodass der Zeitaufwand nach der Vergütung zu bestimmen ist, die er sonst verlangen könnte (BGH, Beschluss vom 02.10.2024 - IV ZB 29/23, Rn. 6).

Der Kläger macht geltend, dass die Erstellung von Provisionsabrechnungen für ihn eine berufstypische Leistung im vorgenannten Sinne darstelle. Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist die Erteilung von Provisionsabrechnungen der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen. Sie stellt jedoch keine Leistung dar, für die er sonst Vergütung verlangen könnte. Der Kläger nennt denn auch kein entsprechendes Honorar, sondern beruft sich auf § 22 JVEG, konkret auf den dort genannten Höchstsatz von 25 € pro Stunde. § 22 JVEG setzt indes einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus (BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - IV ZB 34/19, Rn. 8). Ein solcher Verdienstausfall ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten ohne Verdienstausfall in der Freizeit erbracht werden können (BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - XII ZB 451/17, Rn. 7). Im Ergebnis kommt somit nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Höhe von 4 € pro Stunde in Betracht.

  1. Soweit der Kläger zu erwartende Druckkosten für die Provisionsabrechnungen in Höhe von 69,90 € geltend macht, gilt das zum Buchauszug Gesagte entsprechend. Der Kläger hat auch insoweit die Wahl der Papierform anstelle der - zulässigen, weniger aufwendigen und in der Vergangenheit praktizierten - elektronischen Form nicht plausibel begründet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er mit der Berufungsbegründung Provisionsabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2022 im PDF-Format eingereicht hat, um einen etwaigen Anspruch des Beklagten zu erfüllen.

  2. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beschwer des Klägers 600 € übersteige, also eine Berufung des Klägers von Gesetzes wegen statthaft sei, denn es hat das angefochtene Teilurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - I ZB 97/17, Rn. 18). Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO nachzuholen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 19). Der Senat lässt die Berufung nicht zu, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Derartiges macht der Kläger auch nicht geltend.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2023 - 6 U 116/22, juris Rn. 23 m.w.N.).

IV.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens entspricht der Beschwer des Klägers durch das angefochtene Teilurteil (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2008 - X ZR 136/07).

Der Bundesgerichtshof hat die gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 24.06.2026 zurückgewiesen.

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