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3 Ws 244/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-15, 3 Ws 244/25
3 Ws 244/25Tribunale superiore15 lug 2025
Eine (allein) auf allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen gem. § 62 StGB gestützte Erledigungserklärung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet grds. aus und erscheint bestenfalls in seltenen Ausnahmefällen überhaupt denkbar, wenn das abgestufte System der §§ 67c, 67d StGB nicht hinreichend zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes greift.
Entscheidungsdatum: 2025-07-15
Aktenzeichen: 3 Ws 244/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0715.3WS244.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 62; StGB § 67c, StGB § 67d
Eine (allein) auf allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen gem. § 62 StGB gestützte Erledigungserklärung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet grds. aus und erscheint bestenfalls in seltenen Ausnahmefällen überhaupt denkbar, wenn das abgestufte System der §§ 67c, 67d StGB nicht hinreichend zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes greift.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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