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2 Ws 24/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-08, 2 Ws 24/25
2 Ws 24/25Tribunale superiore8 lug 2025
1. Eine Umwandlungsentscheidung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 IRG ist im Anwendungsbereich der §§ 84 ff. IRG nur in den Fällen des § 84g Abs. 5 IRG vorgesehen. 2. Über die Anrechnung der Dauer eines vor Rechtskraft der Verurteilung zur Verfahrenssicherung erfolgten Freiheitsentzugs ist nicht nach § 84 g Abs. 3 S. 2 IRG i.V.m. § 54 Abs. 4 IRG im Exequaturverfahren zu befinden. 3. Soweit § 84a Abs. 1 Nr. 1.a) IRG voraussetzt, dass die vom Gericht eines anderen Mitgliedsstaates rechtskräftig verhängte freiheitsentziehende Sanktion auch vollstreckbar ist, scheidet dies nur aus, soweit der Vollstreckung nach dem Recht des Ausstellungsstaates ein nicht behebbares Vollstreckungshindernis entgegensteht.
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 2 Ws 24/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.2WS24.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG §§ 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 84a Abs. 1 Nr. 1.a), 84g Abs. 3 S. 2, Abs. 5
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unter ergänzender Bezugnahme auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer der Verurteilten bzw. ihrem Beistand bekanntgegebenen Zuschrift vom 23.06.2025 auf Kosten der Verurteilten (§§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 1 StPO) mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts in Triest vom 27.04.2016 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 647/2016 - Reg. Gen. Nr. 1994/2015 - R. G. N. R. n. 4951/2015) in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts in Triest vom 30.06.2017 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 698/2017), rechtskräftig seit dem 17.10.2017, hinsichtlich der gegen die Verurteilte verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten für vollstreckbar erklärt wird und die Umwandlungsentscheidung entfällt.
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