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3 Ws 184/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-12, 3 Ws 184/25
3 Ws 184/25Tribunale superiore12 giu 2025
1. Der Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO setzt auch seit der Neuregelung zum 01.07.2017 weiterhin einen Sicherungsgrund voraus und kommt daher nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Verhängung die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2. Erforderlich sind insoweit konkrete Umstände - im Sinne sachverhaltsspezifisch-konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte - in objektiver Hinsicht oder im Verhalten des Einziehungsadressaten, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre.Die Besorgnis kann sich aus der Person des Einziehungsadressaten, seinem Vor- und Nachtatverhalten, seinen Lebensumständen sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben. 3. Dabei darf und muss insbesondere auch die dem Einziehungsadressaten vorgeworfene Straftat Berücksichtigung finden. Ob diese geeignet ist, Rückschlüsse auch auf künftig zu erwartende Vereitelungsmaßnahmen zuzulassen, ist eine Frage des Einzelfalls. Allerdings wird allein das Gewicht der zugundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechede Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten. 4. Hat durch die dem Angeklagten vor dem Landgericht vorgeworfene Steuerhinterziehung die von ihm gesteuerte Gesellschaft einen Vermögensvorteil in Form ersparter steuerlicher Aufwendungen erlangt und hat der Beschuldigte selbst dieser Gesellschaft zuvor Gewinne entnommen, kann im Arrestverfahren dahin stehen, ob bei der Beurteilung des Erlangten bei der Wertersatzeinziehung im Ergebnis die Auffassung des Bundesgerichtshofs, nach der der Beschuldigte selbst nichts erlangt hat, oder die entgegenstehende wirtschaftliche Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts Hamburg den Vorzug verdient. Denn bei der Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der zum Bundesgerichtshof führenden Revision nicht ernstlich mit einer Wertersatzeinziehung zu rechnen braucht und daher auch kein gesteigertes Interesse an der Verschleierung von Vermögenswerten hat.
Entscheidungsdatum: 2025-06-12
Aktenzeichen: 3 Ws 184/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0612.3WS184.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 111e Abs. 1, StGB §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 Var. 1
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16. Januar 2025 auf Anordnung des Vermögensarrests wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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