Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-22, 5 ORbs 131/25

5 ORbs 131/25Tribunale superiore22 mag 2025

Regest

1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG NRW richtet sich nach dem gesetzllichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen. 2. Die §§ 5, 6 WohnStG NRW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 ORbs 131/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-22

Aktenzeichen: 5 ORbs 131/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0522.5ORBS131.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 5 WFNG NRW; §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 WohnstG NRW

Leitsätze

    1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG NRW richtet sich nach dem gesetzllichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.
    1. Die §§ 5, 6 WohnStG NRW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.

Tenor

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.