Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-07, 31 U 10/24

31 U 10/24Tribunale superiore7 mag 2025

Regest

Zur Verjährung von Auszahlungs- und Schadensersatzansprüchen bezüglich eines im Jahr 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffneten Scheckkontos eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft und durchgehendem Wohnsitz in der Schweiz. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB sowie die Vorschriften des Währungsumstellungsabschlussgesetzes sind verfassungskonform, auch wenn sie für Ansprüche infolge nationalsozialistischen Unrechts keine Ausnahmen vorsehen. Einem Geldinstitut ist die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht schon deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, weil die behaupteten Pflichtverletzungen (hier: Verweigerung der Ausführung eines Überweisungsauftrags und möglicherweise Abführung der sog. „Judenvermögensabgabe“ und „Reichsfluchtsteuer“ an das Finanzamt) einen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht aufweisen. Die Schaffung von Ausnahmetatbeständen ist insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 10/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-07

Aktenzeichen: 31 U 10/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0507.31U10.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: §§ 195,198, 852 BGB a.F. (bis 31.12.2001); § 3 Abs. 6 WährUmstAbschlG (Währungsumstellungsabschlussgesetz vom 17. Dezember 1975, BGBl. I Seite 3123); § 242 BGB; Art. 3, 14 GG

Leitsätze

Zur Verjährung von Auszahlungs- und Schadensersatzansprüchen bezüglich eines im Jahr 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffneten Scheckkontos eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft und durchgehendem Wohnsitz in der Schweiz. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB sowie die Vorschriften des Währungsumstellungsabschlussgesetzes sind verfassungskonform, auch wenn sie für Ansprüche infolge nationalsozialistischen Unrechts keine Ausnahmen vorsehen. Einem Geldinstitut ist die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht schon deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, weil die behaupteten Pflichtverletzungen (hier: Verweigerung der Ausführung eines Überweisungsauftrags und möglicherweise Abführung der sog. „Judenvermögensabgabe“ und „Reichsfluchtsteuer“ an das Finanzamt) einen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht aufweisen. Die Schaffung von Ausnahmetatbeständen ist insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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