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1 Ws 110/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-28, 1 Ws 110/25
1 Ws 110/25Tribunale superiore28 apr 2025
1. Nach § 462 StPO trifft das Gericht die Entscheidung (grundsätzlich) ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem durch Beschluss (§ 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Die Regelung soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/550, 311) eine Anhörung des Verurteilten nach eigenem Ermessen des Gerichts nicht ausschließen. Eine ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung verletzt den Anspruch des Verurteilten auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 2. Die ermessensfehlerhaft unterlassene persönliche Anhörung stellt einen nicht behebbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht führt.
Entscheidungsdatum: 2025-04-28
Aktenzeichen: 1 Ws 110/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0428.1WS110.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 35 Abs. 7 S. 2; StPO § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; StPO § 309 Abs. 2 GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
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