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1 Vollz 30/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-31, 1 Vollz 30/25
1 Vollz 30/25Tribunale superiore31 mar 2025
1. Die in § 69 StVollzG NRW geregelten besonderen Sicherungsmaßnahmen dienen präventiv der Abwehr von konkreten Gefahren, die von Gefangenen ausgehen. Hierzu gehören die erhöhte Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie der Selbstverletzung, die auch die Selbsttötung umfasst. Eine erhöhte Gefahr der Entweichung setzt dabei eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. Es muss sich immer um eine im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem möglichen Stand der Ermittlungen erkennbare, substantiierte und mit konkreten Anhaltspunkten belegbare Gefahr handeln, die aus dem Verhalten des Gefangenen zu entnehmen ist . Nach Absatz 1 ist die Anstalt befugt, aus den in diesem sowie in den folgenden Absätzen des § 69 StVollzG NRW genannten Gründen die in Absatz 2 bezeichneten Sicherungsmaßnahmen – wozu neben anderen auch die Fesselung gehört – gegenüber Gefangenen anzuordnen (LT-Drucks. 16/5413, S. 144). 2. Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist demgegenüber enger gefasst, da die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auf die dort genannten Konstellationen außerhalb der JVA – Ausführung, Vorführung, Transport – beschränkt sind und überdies als Rechtsfolge nur die Fesselung (§ 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG NRW) zulässig ist. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs sind die tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch erweitert bzw. gegenüber Absatz 1 qualitativ herabgesetzt. Denn unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen ist die Fesselung in den Konstellationen des Absatz 9, bei denen typischerweise bereits auf Grund der äußeren Umstände die Gefahr der Entweichung eines Gefangenen erhöht ist, nach der gesetzlichen Konzeption auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern. 3. Ein Spezialitätsverhältnis, bei dem Absatz 9 die Anwendung des Absatzes 1 verdrängt („lex specialis derogat legi generali“), ist damit der gesetzlichen Systematik nicht zu entnehmen. Zwar überschneiden sich die tatbestandlichen Anwendungsbereiche der Vorschriften, weil § 69 Abs. 1 StVollzG NRW nicht auf die in Absatz 9 genannten Konstellationen beschränkt ist. Jedoch sehen sowohl Absatz 1 als auch Absatz 9 miteinander vereinbare Rechtsfolgen vor, weil sie jeweils die Fesselung des Gefangenen erlauben („kumulative Normenkonkurrenz“). Liegen hingegen in den Konstellationen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW auch die gegenüber Absatz 1 herabgesetzten Voraussetzungen der Entweichungsgefahr nicht vor, oder soll eine andere Sicherungsmaßnahme als eine Fesselung angewandt werden, kommt deren Anordnung nur auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2025-03-31
Aktenzeichen: 1 Vollz 30/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0331.1VOLLZ30.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 69 Abs. 1, Abs. 9
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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