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5 Ws 77/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-20, 5 Ws 77/25
5 Ws 77/25Tribunale superiore20 feb 2025
1. Soweit sich der Staatanwaltschaft aufdrängen muss, dass gegen den anderweitig in Strafhaft befindlichen Beschuldigten Antrag auf Erlass eines (Über-)Haftbefehls zu stellen ist, kann sie sich dem in Haftsachen geltendem besonderen Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen, dass sie die Beantragung eines „Überhaft“-Haftbefehls ohne sachlichen Grund hinauszögert. 2. Auch Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, sind zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 2012 – III-3 Ws 37/12 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06 –, Rn. 2, juris).
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: 5 Ws 77/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0220.5WS77.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: §§ 112, 121 StPO; § 24 Abs. 1 StGB
Der Haftbefehl des Landgerichts Essen (22 Ks – 70 Js 234/23 – 10/24) vom 21.01.2025 wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte O. ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten O. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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