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2 ORs 5/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-18, 2 ORs 5/25
2 ORs 5/25Tribunale superiore18 feb 2025
1. Dem Verdächtigen ist bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 S. 1 StPO zu eröffnen, welcher Straftat er verdächtig ist. Diese Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Dienstwiderhandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht, sofern nicht der Anlass der Identifizierungsmaßnahme offensichtlich ist oder deren Zweck durch die Eröffnung des Tatverdachts gefährdet wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2019 - (3) 121 Ss 86/19 (49/19) -; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2012 - III-3 RVs 33/12 -; OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011 - 31 Ss 28/11 -, jew. zit. n. juris). 2. Zur etwaigen Rechtmäßigkeit des Unterbindens eines - vermeintlichen - Telefonats eines Tatverdächtigen mit seinem Verteidiger während einer Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 2 ORs 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0218.2ORS5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB §§ 113 Abs. 1, Abs. 3, 114 Abs. 1, Abs. 4; StPO §§ 137 Abs. 1 S. 1, 163b Abs. 1
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Witten – Strafrichter - zurückverwiesen.
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