Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-13, 1 Vollz 426+427/24

1 Vollz 426+427/24Tribunale superiore13 gen 2025

Regest

1. Der zum 31.12.2021 in Kraft getretene § 4 Abs. 7 StruG NRW entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des bis zum 30.12.2021 in Geltung befindlichen § 18 Abs. 5 MRVG NRW, auf den die Aufhebung von Vollzugslockerungen nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2018, III-1 Vollz (Ws) 346/18, juris Rn. 12). 2. Danach hatte die der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 18 MRVG NRW vorausgehende Prognose sich auf die Gefahr des Entweichens und die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken (vgl. nunmehr §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1,5 StrUG NRW). 3. Neben der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidungen zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung i.S.d. § 4 Abs. 2 StRUG NRW ist in § 4 Abs. 7 StrUG NRW lediglich deren Änderung aufgenommen, die sich auch auf erteilte Auflagen und Weisungen i.S.d. § 4 Abs. 6 StRUG NRW beziehen kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26.11.2024, III-1 Vollz 374/24). 4. Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 4 Abs. 7 StrUG NRW im Wesentllichen dem früheren § 18 Abs. 5 MRVG NRW (LT-Drs. 17/12306, S. 53 + insbes. 54). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW keine neuen Maßstäbe bzw. Voraussetzungen für die Aufhebung und Änderung statuieren wollte.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 426+427/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-13

Aktenzeichen: 1 Vollz 426+427/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0113.1VOLLZ426.427.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StrUG NRW § 4 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5; MRVG § 18 Abs. 5 (außer Kraft)

Leitsätze

  1. Der zum 31.12.2021 in Kraft getretene § 4 Abs. 7 StruG NRW entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des bis zum 30.12.2021 in Geltung befindlichen § 18 Abs. 5 MRVG NRW, auf den die Aufhebung von Vollzugslockerungen nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2018, III-1 Vollz (Ws) 346/18, juris Rn. 12).

  2. Danach hatte die der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 18 MRVG NRW vorausgehende Prognose sich auf die Gefahr des Entweichens und die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken (vgl. nunmehr §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1,5 StrUG NRW).

  3. Neben der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidungen zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung i.S.d. § 4 Abs. 2 StRUG NRW ist in § 4 Abs. 7 StrUG NRW lediglich deren Änderung aufgenommen, die sich auch auf erteilte Auflagen und Weisungen i.S.d. § 4 Abs. 6 StRUG NRW beziehen kann (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26.11.2024, III-1 Vollz 374/24).

  4. Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 4 Abs. 7 StrUG NRW im Wesentllichen dem früheren § 18 Abs. 5 MRVG NRW (LT-Drs. 17/12306, S. 53 + insbes. 54). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW keine neuen Maßstäbe bzw. Voraussetzungen für die Aufhebung und Änderung statuieren wollte.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Lüdeke in Hamburg wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

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