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5 U 1/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-09, 5 U 1/23
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 5 U 1/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0109.5U1.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.361,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 57.186,26 € festgesetzt.
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