Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-13, 8 W 35/24

8 W 35/24Tribunale superiore13 dic 2024

Regest

1. Zu den Maßstäben der sogenannten „Baumbachschen Kostenformel“ in einem Anerkenntnisurteil nach Klagerücknahme gegen einen Gesamtschuldner und prozessualem Anerkenntnis des anderen Gesamtschuldners 2. Gibt das Mahngericht ein Verfahren mit Mahnbescheiden gegen zwei Antragsgegner als Gesamtschuldner nach jeweiligem Gesamtwiderspruch und verspätetem Eingang des weiteren Gerichtskostenvorschusses aufgrund der schon mit dem Mahnantrag gemäß § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellten Anträge an das Streitgericht ab, tritt Rechtshängigkeit des Streitverfahrens gegenüber beiden Beklagten mangels „alsbald“ nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgter Abgabe nicht schon gemäß der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Mahnbescheide ein. Geht das abgegebene Verfahren beim Streitgericht ein, bevor nach Abgabe durch das Mahngericht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Gesamtschuldner beim Mahngericht eingeht, wird die Sache bei dem Streitgericht mit Eingang der Mahnakten gegen beide Antragsgegner nicht nur gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO anhängig, sondern über dessen Wortlaut hinaus auch gegenüber beiden Beklagten rechtshängig. 3. Die erst danach vom Mahngericht an das Streitgericht weitergeleitete Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Beklagten lässt diesem gegenüber gemäß § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO die Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen, während die Rechtssache auch in diesem Verhältnis weiterhin anhängig bleibt. 4. Die spätere versehentliche Zustellung der nur noch gegen den verbliebenen Beklagten gerichteten Anspruchsbegründung auch an den anderen Beklagten lässt die Rechtshängigkeit gegenüber diesem nicht wiederaufleben. Die Kostenentscheidung nach späterer Klagerücknahme im Verhältnis zu ihm richtet sich daher nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 W 35/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-13

Aktenzeichen: 8 W 35/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1213.8W35.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ZPO § 100 Abs. 1, Abs. 4; § 269 Abs. 3 S. 3; § 307, § 696 Abs. 1 S. 2, S. 4, Abs. 3, Abs. 4 S. 3

Leitsätze

    1. Zu den Maßstäben der sogenannten „Baumbachschen Kostenformel“ in einem Anerkenntnisurteil nach Klagerücknahme gegen einen Gesamtschuldner und prozessualem Anerkenntnis des anderen Gesamtschuldners
    1. Gibt das Mahngericht ein Verfahren mit Mahnbescheiden gegen zwei Antragsgegner als Gesamtschuldner nach jeweiligem Gesamtwiderspruch und verspätetem Eingang des weiteren Gerichtskostenvorschusses aufgrund der schon mit dem Mahnantrag gemäß § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellten Anträge an das Streitgericht ab, tritt Rechtshängigkeit des Streitverfahrens gegenüber beiden Beklagten mangels „alsbald“ nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgter Abgabe nicht schon gemäß der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Mahnbescheide ein. Geht das abgegebene Verfahren beim Streitgericht ein, bevor nach Abgabe durch das Mahngericht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Gesamtschuldner beim Mahngericht eingeht, wird die Sache bei dem Streitgericht mit Eingang der Mahnakten gegen beide Antragsgegner nicht nur gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO anhängig, sondern über dessen Wortlaut hinaus auch gegenüber beiden Beklagten rechtshängig.
    1. Die erst danach vom Mahngericht an das Streitgericht weitergeleitete Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Beklagten lässt diesem gegenüber gemäß § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO die Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen, während die Rechtssache auch in diesem Verhältnis weiterhin anhängig bleibt.
    1. Die spätere versehentliche Zustellung der nur noch gegen den verbliebenen Beklagten gerichteten Anspruchsbegründung auch an den anderen Beklagten lässt die Rechtshängigkeit gegenüber diesem nicht wiederaufleben. Die Kostenentscheidung nach späterer Klagerücknahme im Verhältnis zu ihm richtet sich daher nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.04.2024 gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Essen vom 27.02.2024 (Az.: 19 O 72/23) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 1.356,50 €.

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