Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-21, 18 U 105/24

18 U 105/24Tribunale superiore21 nov 2024

Regest

1. Nimmt der Verfrachter auf Anweisung des Empfängers eine (erneute) Einlagerung des Gutes vor, kann er vom Empfänger gem. § 491 Abs. 2 S. 2 und 3 HGB Ersatz der ihm dadurch entstehenden Aufwendungen verlangen. 2. Die infolge der Weisungserteilung entstandenen Aufwendungsersatz- bzw. Vergütungsansprüche ergeben sich unabhängig vom Seefrachtvertrag aus Gesetz bzw. aus einem quasi-vertraglichen Tatbestand, der international-privatrechtlich gesondert gem. Art. 11 Rom-II-VO anzuknüpfen ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 105/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-21

Aktenzeichen: 18 U 105/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1121.18U105.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 491 HGB, Art. 11 Rom-II-VO

Leitsätze

    1. Nimmt der Verfrachter auf Anweisung des Empfängers eine (erneute) Einlagerung des Gutes vor, kann er vom Empfänger gem. § 491 Abs. 2 S. 2 und 3 HGB Ersatz der ihm dadurch entstehenden Aufwendungen verlangen.
    1. Die infolge der Weisungserteilung entstandenen Aufwendungsersatz- bzw. Vergütungsansprüche ergeben sich unabhängig vom Seefrachtvertrag aus Gesetz bzw. aus einem quasi-vertraglichen Tatbestand, der international-privatrechtlich gesondert gem. Art. 11 Rom-II-VO anzuknüpfen ist.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.7.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

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