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3 Ws 368/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-19, 3 Ws 368/24
3 Ws 368/24Tribunale superiore19 nov 2024
1. Trifft ein Gericht bei der Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p i. V. m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB keine ausdrückliche Entscheidung zu der mit der Gesamtstrafe angeordneten - noch nicht erledigten - Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, so ist damit die Maßregel nicht zwangsläufig in Wegfall gebracht. Ob sich der (Einzel-)Straferlass unter Neufestsetzung einer Gesamtstrafe auf die Maßregel erstreckt, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln. 2. Zwar ordnet das Gesetz in Art. 313 Abs. 1 S. 2 EGStGB an, dass sich der Straferlass auch auf Maßregeln erstreckt. Aber erst dann, wenn durch den Straferlass die für die Maßregelanordnung maßgeblichen Anlasstaten betroffen sind, ist überhaupt eine Entscheidung über dieselbe veranlasst gewesen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 3 Ws 368/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1119.3WS368.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: EGStGB Art. 313, 316p; StGB § 55; KCanG
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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