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3 Ws 165/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-16, 3 Ws 165/24
3 Ws 165/24Tribunale superiore16 lug 2024
1. Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (§ 9 Abs. 1 S. 2 JVEG), so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt. 2. Bei den unter Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) um Regelbeispiele. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist.
Entscheidungsdatum: 2024-07-16
Aktenzeichen: 3 Ws 165/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0716.3WS165.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JVEG § 9 Abs. 1
Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (§ 9 Abs. 1 S. 2 JVEG), so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt.
Bei den unter Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) um Regelbeispiele. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist.
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
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