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12 U 80/22•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-10, 12 U 80/22
Entscheidungsdatum: 2024-07-10
Aktenzeichen: 12 U 80/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0710.12U80.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. I-7 O 221/22) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; diese trägt die Streithelferin selbst.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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