Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-05, 8 W 15/24

8 W 15/24Tribunale superiore5 lug 2024

Regest

1. Bei der Einsetzung einer unabhängigen „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ durch einen Dachverband von Sportvereinen handelt es sich um eine Vereinsmaßnahme, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 2. Ein Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Einstellung der Tätigkeit einer solchen unabhängigen Kommission, soweit sie gegen ihn umfangreiche Ermittlungen wegen konkreter Pflichtverletzungen zur Vorbereitung etwaiger Disziplinarmaßnahmen durchführt und hierbei elementare rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze wie die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet, obwohl die Verbandsstatuten ein internes Disziplinarverfahren zur Aufklärung von Pflichtverletzungen vorsehen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 W 15/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-05

Aktenzeichen: 8 W 15/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0705.8W15.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Bei der Einsetzung einer unabhängigen „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ durch einen Dachverband von Sportvereinen handelt es sich um eine Vereinsmaßnahme, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

  2. Ein Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Einstellung der Tätigkeit einer solchen unabhängigen Kommission, soweit sie gegen ihn umfangreiche Ermittlungen wegen konkreter Pflichtverletzungen zur Vorbereitung etwaiger Disziplinarmaßnahmen durchführt und hierbei elementare rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze wie die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet, obwohl die Verbandsstatuten ein internes Disziplinarverfahren zur Aufklärung von Pflichtverletzungen vorsehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19.06.2024 (Az.: 17 O 19/24) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die den Antragsteller betreffende Arbeit der „Kommission H." bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache N. ./. O. e. V., Landgericht Dortmund, Az. 17 O 18/24, einzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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