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10 U 91/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-02, 10 U 91/23
10 U 91/23Tribunale superiore2 lug 2024
1. Erfüllt der Testamentsvollstrecker einen in einem späteren Testament des Erblassers widerrufenen und deshalb in Wirklichkeit nicht bestehenden Vermächtnisanspruch, so verfügt er unentgeltlich i.S.d. § 2205 S. 3 BGB. 2. Das Bestreiten der Echtheit eines Testaments ist unsubstantiiert, wenn die behauptete Unechtheit weder auf das Schriftbild, die Unterschriften des Erblassers oder das sonstige Erscheinungsbild der testamentarischen Verfügungen gestützt wird. 3. Ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB kann ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber sich der Erkenntnis einer Grundbuchunrichtigkeit bewusst verschließt, obwohl sich diese aus den ihm bekannten Tatsachen geradezu aufdrängen musste. Von der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen des Rechtsmangels ist auszugehen, wenn er über die Unrichtigkeit des Grundbuches in einer Weise aufgeklärt worden ist, dass ein redlich und vom eigenen Vorteil unbeeinflusst Denkender sich der Überzeugung von der Unrichtigkeit nicht entziehen würde. 4. Das ist der Fall, wenn der langjährig als Rechtsanwalt tätige Testamentsvollstrecker ein Testament in juristisch nicht mehr vertretbarer Weise auslegt und weitere Indizien hinzukommen, die geeignet sind, seine Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vermächtnisses zu belegen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-02
Aktenzeichen: 10 U 91/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0702.10U91.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB § 134; BGB § 892; BGB § 894; BGB § 2205 S. 3; BGB § 2147; BGB § 2254
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2023 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des - im Grundbuch des Amtsgerichts Essen von G., Blatt #, verzeichneten 247/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück G01, Gebäude- und Freifläche, U.-straße *, unter der in Abteilung I laufenden Nummer 4 der Eintragungen eingetragenen - Rechts der Beklagten „Eigentümer M. S. geb. L., geboren am 00.00.1967“ insofern zu erteilen, als sie nicht alleinige Eigentümerin beider hälftigen Miteigentumsanteile an dem Grundstück ist, sondern ein hälftiger Anteil des Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu gleichen Teilen im Eigentum der Erbengemeinschaft - bestehend aus dem Kläger, der Beklagten und Frau Dr. W. L. - aufgrund Erbfolge steht, so dass es dann im Grundbuch in Abteilung I, Spalte ,,Eigentümer" wie folgt lautet:
M. S., geb. L., geboren am 00.00.1967, zu ½ Anteil
D. L., geboren am 00.00.1965, Dr. W. L. geb. L., geboren am 00.00.1963, M. S., geb. L., geboren am 00.00.1967, in Erbengemeinschaft zu ½ Anteil.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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