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III-1 Vollz 79/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-06, III-1 Vollz 79/24
III-1 Vollz 79/24Tribunale superiore6 giu 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-06
Aktenzeichen: III-1 Vollz 79/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0606.III1VOLLZ79.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des festgesetzten Gegenstandswertes aufgehoben.
Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt N. vom 20.09.2023, mit dem der Antrag auf Bezug der Zeitung D. abgelehnt wurde, wird aufgehoben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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