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1 Vollz 80/24, 91-96/24, 178-179/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-03, 1 Vollz 80/24, 91-96/24, 178-179/24
1 Vollz 80/24, 91-96/24, 178-179/24Tribunale superiore3 giu 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-03
Aktenzeichen: 1 Vollz 80/24, 91-96/24, 178-179/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0603.1VOLLZ80.24.91.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Soziallebens durch den vorzeitigen Einschluss am 09.10.2023 zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss auf die Rechtbeschwerde aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die (gesamten) Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Im Übrigen (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Freizeitangebotes durch Ausfall des Unbeschäftigten-Sports bzw. Sports für Gefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverfahren am 01.11.2023, 06.12.2023, 11.12.2023, 20.12.2023, 27.12.2023 und 08.01.2024) wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
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