Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-28, 10 W 115/23

10 W 115/23Tribunale superiore28 feb 2024

Regest

Der grundsätzlich zuständige Rechtspfleger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RPflG die Sache dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass eines b beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Allein maßgeblich ist, dass Einwände als solche erhoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtspfleger diese für stichhaltig hält oder nicht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 115/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-28

Aktenzeichen: 10 W 115/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0228.10W115.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RPlG § 19 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Der grundsätzlich zuständige Rechtspfleger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RPflG die Sache dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass eines b beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

Allein maßgeblich ist, dass Einwände als solche erhoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtspfleger diese für stichhaltig hält oder nicht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu

  1. vom 05.06.2023 auf Erteilung eines Erbscheins an den zuständigen Nachlassrichter des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Rheda-Wiedenbrück zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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