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7 U 120/22•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-27, 7 U 120/22
7 U 120/22Tribunale superiore27 feb 2024
1. Zwar darf ein Kraftfahrzeugführer nach § 20 Abs. 1 StVO im Gegenverkehr an sich vorsichtig an einem noch haltenden Bus vorbeifahren, muss sich dabei aber im Einzelfall – wie hier im Hinblick auf eine erkennbare Vielzahl von aussteigenden Kindern – nach § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes ausgeschlossen ist; dazu muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit im Zweifel so weit drosseln, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann (in Übertragung von BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253 Rn. 23 m. w. N. auf § 3 Abs. 2a StVO). 2. Zur Schmerzensgeldbemessung bei offenem Unterschenkelbruch des rechten Beines an zwei Stellen mit Kompartmentsyndrom, unfallbedingter Einblutung im Gehirn sowie eingeschränkter Belastbarkeit des Beines beim Springen ohne Dauerschäden und sowie ausgiebiger Behandlung (19-tägiger Krankenhausaufenthalt, mehrere Operationen, Tragen eines Vacoped-Schuhs über sechs Wochen, Folgeoperation mit erneutem mehrtägigem Krankenhausaufenthalt) bei einem Zwölfjährigen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: 7 U 120/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0227.7U120.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: StVG § 7 Abs. 1, § 11; StVO § 20 Abs. 1, § 3 Abs. 2a; BGB § 254 Abs. 1, § 253 Abs. 2
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (3 O 83/20) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nachfolgender Maßgabe zurückzuweisen.
Der Feststellungstenor wird wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 70 Prozent alle weiteren materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.10.2019 gegen 14:55 Uhr auf der W.-straße in S. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Kostentenor wird wie folgt gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.808,13 EUR festzusetzen.
Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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