Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-05, 10 W 9/24

10 W 9/24Tribunale superiore5 feb 2024

Regest

Versäumt es der Aufhebungskläger vor Veranlassung der Zustellung der Antragsschrift den Aufhebungsbeklagten zum vorgerichtlichen Verzicht auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung und zur Titelherausgabe aufzufordern, hat er den Aufhebungsbeklagten die Möglichkeit genommen, durch einen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung die Inanspruchnahme des Gerichts mit den damit verbundenen Kosten zu vermeiden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 9/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-05

Aktenzeichen: 10 W 9/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0205.10W9.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: ZPO § 936; ZPO 937; ZPO § 99; ZPO § 93

Leitsätze

Versäumt es der Aufhebungskläger vor Veranlassung der Zustellung der Antragsschrift den Aufhebungsbeklagten zum vorgerichtlichen Verzicht auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung und zur Titelherausgabe aufzufordern, hat er den Aufhebungsbeklagten die Möglichkeit genommen, durch einen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung die Inanspruchnahme des Gerichts mit den damit verbundenen Kosten zu vermeiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Aufhebungsklägers gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Bielefeld aus dem Anerkenntnisurteil vom 26. Dezember 2023 (Az.: 1 O 107/20) wird zurückgewiesen.

Der Aufhebungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Aufhebungsklägers.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.