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11 U 9/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-01-31, 11 U 9/23
11 U 9/23Tribunale superiore31 gen 2024
Für die Restwertermittlung eines bei einem Unfall eines privat genutzten und verwerteten Pkw, der zur Sicherheit an die den Kaufpreis finanzierende Bank übereignet ist, gelten nicht deswegen erhöhte Anforderungen, weil die finanzierende Bank bei eigener Verwertung aufgrund ihrer geschäftlichen Kontakte ggfls. einen höheren Restwert erzielen könnte.
Entscheidungsdatum: 2024-01-31
Aktenzeichen: 11 U 9/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0131.11U9.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 249, 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG
Für die Restwertermittlung eines bei einem Unfall eines privat genutzten und verwerteten Pkw, der zur Sicherheit an die den Kaufpreis finanzierende Bank übereignet ist, gelten nicht deswegen erhöhte Anforderungen, weil die finanzierende Bank bei eigener Verwertung aufgrund ihrer geschäftlichen Kontakte ggfls. einen höheren Restwert erzielen könnte.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betrag der vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten, von welchen der Beklagte die Klägerin freizustellen hat, nur 934,39 € beträgt und insofern die weitergehende Klage abgewiesen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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