progetti
24 U 18/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-21, 24 U 18/23
24 U 18/23Tribunale superiore21 dic 2023
An eine ausdrücklich durch Beschluss getroffene Entscheidung des Landgerichts über die eigene bejahte Rechtswegzuständigkeit ist das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG, der auch im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit gilt, gebunden. Die Statthaftigkeit des Urkundsprozesses setzt nach dem Wortlaut des § 592 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO zwar voraus, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das erfordert indes keinen lückenlosen Urkundenbeweis. Nicht beweisbedürftige, weil etwa unstreitige Tatsachen brauchen, von dem Fall der Säumnis gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgesehen, nicht urkundlich belegt zu werden. Begriffsnotwendig erfordert ein Urkundsprozess aber die Vorlage zumindest einer (Grund-)Urkunde. Nach § 599 Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Der erforderliche Widerspruch ergibt sich schon daraus, dass sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Wehr setzt, wofür schon sein Klageabweisungsantrag ausreicht. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis erzeugt keinen neuen, selbstständigen Anspruch; Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung. Die für das anerkannte Schuldverhältnis geltende Verjährung bleibt maßgebend.
Entscheidungsdatum: 2023-12-21
Aktenzeichen: 24 U 18/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.24U18.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: GVG § 17a Abs. 5; ZPO § 592 Satz 1; § 599
An eine ausdrücklich durch Beschluss getroffene Entscheidung des Landgerichts über die eigene bejahte Rechtswegzuständigkeit ist das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG, der auch im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit gilt, gebunden.
Die Statthaftigkeit des Urkundsprozesses setzt nach dem Wortlaut des § 592 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO zwar voraus, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das erfordert indes keinen lückenlosen Urkundenbeweis. Nicht beweisbedürftige, weil etwa unstreitige Tatsachen brauchen, von dem Fall der Säumnis gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgesehen, nicht urkundlich belegt zu werden. Begriffsnotwendig erfordert ein Urkundsprozess aber die Vorlage zumindest einer (Grund-)Urkunde.
Nach § 599 Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Der erforderliche Widerspruch ergibt sich schon daraus, dass sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Wehr setzt, wofür schon sein Klageabweisungsantrag ausreicht.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis erzeugt keinen neuen, selbstständigen Anspruch; Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung. Die für das anerkannte Schuldverhältnis geltende Verjährung bleibt maßgebend.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Januar 2023 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.394,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr hieraus seit dem 1. März 2012 abzüglich am 9. März 2012
gezahlter 10.000,00 €, am 25. Oktober 2012 gezahlter 5.000,00 € und am 10. Januar 2014 gezahlter 5.000,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.