Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-23, 34 U 300/22

34 U 300/22Tribunale superiore23 nov 2023

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 300/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 34 U 300/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.34U300.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.09.2022 -3 O 494/20- abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.005,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2020 Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils Z.— ZFAN01, WKNN02, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 5.196,04 € erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs ab dem 30.10.2020 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 5 % der Klägerin und zu 95 % der Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden zu 5 % der Klägerin auferlegt. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

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