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7 U 131/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-07, 7 U 131/22
7 U 131/22Tribunale superiore7 nov 2023
1. Allein daraus, dass ein Pkw-Hersteller bei einem Achsanstoß einen Austausch der Achse empfiehlt, ergibt sich nicht zwingend, dass einer solcher zur Reparatur tatsächlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. 2. Sind Schäden am Fahrwerk oder an der Lenkung nicht dokumentiert und lässt die vorliegende Achsvermessung auch unfallfremde Ursachen für eine minimale Achsverschiebung zu, steht ein unfallursächlicher Achsschaden nicht fest. 3. Wird eine optisch vorbeschädigte Felge durch einen Unfall weiter optisch beeinträchtigt, ohne dass dies aus technischer Sicht einen Austausch der Felge erforderlich machte, und führt die weitere optische Beeinträchtigung zu keiner weiteren Wertminderung, schließt die Vorschädigung einen Ersatzanspruch aus.
Entscheidungsdatum: 2023-11-07
Aktenzeichen: 7 U 131/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1107.7U131.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249 ff.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 83/21) unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 06.05.2022 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts L. in Höhe von 117,88 Euro sowie von Sachverständigenkosten der C. GmbH aus der Rechnung vom 08.01.2021 in Höhe von 1.051,13 Euro freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 Prozent und die Beklagten zu 18 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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