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4 UF 87/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-02, 4 UF 87/23
4 UF 87/23Tribunale superiore2 nov 2023
1. Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. 2. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht. 3. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.
Entscheidungsdatum: 2023-11-02
Aktenzeichen: 4 UF 87/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1102.4UF87.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 1565 Abs. 1 BGB, § 1568 BGB
Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.
Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 05.05.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.936,90 € festgesetzt.
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