Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-17, 4 UF 89/23

4 UF 89/23Tribunale superiore17 ott 2023

Regest

Die unterbliebene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachtens stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 89/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: 4 UF 89/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1017.4UF89.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: Art 103 Abs. 1 GG, § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG

Leitsätze

Die unterbliebene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachtens stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht – Bochum vom 22.05.2023 und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum zurückverwiesen.

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