Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-12, 3 Ws 302/23

3 Ws 302/23Tribunale superiore12 set 2023

Regest

1. Bei Beschlüssen ist es nicht zwingend erforderlich, dass sie überhaupt unterzeichnet sind, denn die Regelung des § 275 Abs. 2 StPO gilt nur für Urteile und ist auf Beschlüsse nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Ist ein Beschluss (gar) nicht (oder nicht von allen zur Entscheidung berufenen Richtern) unterschrieben, so muss sich aber zumindest aus den Umständen zweifelsfrei ergeben, dass die Entscheidung auf der Willensbildung der zur Entscheidung berufenen Richter beruht. 2. Wenn alle zur Entscheidung berufenen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, ist die Ersetzung der Unterschrift des an der Unterzeichnung des schriftlichen Beschlusses verhinderten Richters auch dann möglich, wenn der Tenor des Beschlusses nicht zuvor, bei Beschlussfassung in einem Vermerk schriftlich niedergelegt worden ist (entgegen: KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2014 – 2 Ws 265/14 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015 – 2 Ws 73/15 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2015 – 2 Ws 105/15 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2018 – 2 Ws 2/18 – juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 – 1 Ws 153/22 (S) –juris).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 302/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-12

Aktenzeichen: 3 Ws 302/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0912.3WS302.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 454; StPO § 275 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; StGB § 67d Abs. 2

Leitsätze

    1. Bei Beschlüssen ist es nicht zwingend erforderlich, dass sie überhaupt unterzeichnet sind, denn die Regelung des § 275 Abs. 2 StPO gilt nur für Urteile und ist auf Beschlüsse nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Ist ein Beschluss (gar) nicht (oder nicht von allen zur Entscheidung berufenen Richtern) unterschrieben, so muss sich aber zumindest aus den Umständen zweifelsfrei ergeben, dass die Entscheidung auf der Willensbildung der zur Entscheidung berufenen Richter beruht.
    1. Wenn alle zur Entscheidung berufenen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, ist die Ersetzung der Unterschrift des an der Unterzeichnung des schriftlichen Beschlusses verhinderten Richters auch dann möglich, wenn der Tenor des Beschlusses nicht zuvor, bei Beschlussfassung in einem Vermerk schriftlich niedergelegt worden ist (entgegen: KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2014 – 2 Ws 265/14 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015 – 2 Ws 73/15 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2015 – 2 Ws 105/15 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2018 – 2 Ws 2/18 – juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 – 1 Ws 153/22 (S) –juris).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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