progetti
4 UF 164/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-04, 4 UF 164/22
4 UF 164/22Tribunale superiore4 set 2023
1. Der Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1611 BGB steht dem Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegen, da die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, sich ohne Kenntnis der maßgeblichen Einkünfte nicht beurteilen lässt und sachgerecht hierrüber erst befunden werden kann, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs festgestellt ist. 2. Eine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt kommt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).
Entscheidungsdatum: 2023-09-04
Aktenzeichen: 4 UF 164/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0904.4UF164.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 1601 BGB, § 1605 BGB, § 1611 BGB, § 242 BGB, § 94 III 1 Nr. 2 SGB XII
Der Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1611 BGB steht dem Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegen, da die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, sich ohne Kenntnis der maßgeblichen Einkünfte nicht beurteilen lässt und sachgerecht hierrüber erst befunden werden kann, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs festgestellt ist.
Eine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt kommt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 04.08.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen, durch die Vorlage einer schriftlichen systematischen Aufstellung
a)
über sein gesamtes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 und durch Vorlage entsprechender Unterlagen die Auskunft zu belegen.
Die Belegpflicht umfasst,
die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage
der Bilanzen 2018, 2019, 2020 und 2021 nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, bzw. der Einnahmen- / Überschussrechnungen
Steuererklärungen 2018, 2019, 2020 und 2021
Steuerbescheide 2018, 2019, 2020 und 2021
Einkünfte aus Beteiligungen unter Vorlage der Jahresabschlüsse sowie der jeweiligen Feststellungsbescheide 2018, 2019, 2020 und 2021
b)
über sein gesamtes sonstiges Einkommen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen die Auskunft zu belegen.
Die Belegpflicht umfasst,
das monatliche Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaliger Leistungen, Spesen, Sachbezüge unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen
Einkünfte aus Steuererstattungen unter Vorlage der Steuererklärungen sowie der Steuerbescheide,
Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Vorlage der Bankbescheinigungen, insbesondere aus Aktienfonds, Sparvermögen etc.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Vorlage der Mietverträge
sowie alle sonstigen Einkünfte.
Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss aufgehoben und hinsichtlich der weiteren Stufenanträge zu erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.